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   LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15   

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https://dejure.org/2018,63279
LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15 (https://dejure.org/2018,63279)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2018 - 312 O 630/15 (https://dejure.org/2018,63279)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2018 - 312 O 630/15 (https://dejure.org/2018,63279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG
    Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens eines Markeninhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15

    Markenschutz: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Verwirkung bei wiederholten

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 28.7.2015 eine Abnehmerin der Beklagten, die M. F. GmbH, wegen Verletzung der Klagemarke vergeblich ab und erhob anschließend Klage, der stattgegeben wurde (Urteil vom 13.10.2016, Az. 327 O 359/15).

    (1) Die Diskrepanzen zwischen den Aussagen im hiesigen Verfahren und im Verfahren 327 O 359/15 bezüglich des Vertragspartners der Zeugin (A1 bzw. R. B.) lassen die Aussage der Zeugin nicht unglaubhaft erscheinen.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (BGH GRUR 2013, 1161 Rn. 21 - Hard Rock Cafe).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Die Benutzung muss zudem nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgen, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 23 - AKZENTA).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH GRUR 2012, 928 Rn. 23 - Honda-Grauimport).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2018 - 312 O 630/15
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • LG Hamburg, 13.10.2016 - 327 O 359/15

    Markenschutz: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Verwirkung bei wiederholten

    Der Kläger nimmt mittlerweile auch E. wegen Markenverletzung in Anspruch (Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 312 O 630/15).
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